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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Surgical Technology On Wheels GmbH (STOW)

Technische Dienstleistung

§1 Geltungsbereich (Anwendungsbereich)
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Surgical Technology On Wheels GmbH (STOW) gegenüber Unternehmen. Für Dienstleistungen im Rahmen dieser Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“) und der STOW (im Folgenden „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichenden Regelungen in den AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

b) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Diese Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

§2 Verbindlichkeit von Angeboten
Schriftliche Angebote (Brief, E-Mail) vom Auftragnehmer sind verbindlich für die Dauer von 14 Tagen seit Aussendung des Angebotes.

§3 Vertragsgegenstand (Leistung)
Gegenstand des Vertrages ist die Beratung und die technische Dienstleistung im Operationssaal und dessen Umfeld.

§4 Zustandekommen des Vertrags
Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

§5 Durchführung des Auftrags
Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers wird schriftlich festgehalten. Die Art der Durchführung der Leistungen obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann Unterauftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Auftrags einsetzen

§6 Vertragsdauer und Kündigung
a) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem konkreten Projekt des Auftragsgebers. Ein Projekt gilt als abgeschlossen, wenn alle in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen erbracht wurden.

b) Der Auftraggeber kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt laufenden sowie bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet und sind mit der üblichen Fälligkeit zahlbar. Die Kündigung entbindet den Auftragnehmer von der Fertigstellung laufender und der Erbringung der lauten Auftragsbestätigung noch offenen Leistungen.

c) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn

– der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet oder

– der Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz)

§7 Preise
a) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

b) Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Auftragnehmer nachträglich richtigstellen und entsprechend abändern oder ergänzen.

c) Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz Alsfeld ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Neben- und Versandkosten.

d) Alle Preise werden zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe (Mehrwertsteuer) ausgewiesen.

e) Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Auftraggeber veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.

f) Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

g) Mit der Übergabe der Ware wird die Ware unmittelbar Eigentum des Käufers.

§8 Zahlungsmethoden
a) Sämtliche Zahlungen sind bis zu 10 Tage nach Rechnungsstellung vollständig ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.

b) Bei vorab zugesandten Teillieferungen von Waren und Teildienstleistungen wird ein Betrag als Teilzahlung nach Absprache in Rechnung gestellt. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar.

c) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§9 Fälligkeit der Zahlung und Zahlungsverzug
Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls spätestens bei Übergabe bzw. erfolgter Dienstleistung ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto erfolgen. Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung des in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum tritt automatisch, ohne gesonderte Mahnung, Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.

§10 Lieferzeit
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit der Dienstleistung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

b) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§11 Mitwirkungspflichten
a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für den Auftragnehmer unentgeltlich erbracht werden.

b) Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern des Auftragnehmers jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Auftraggeber den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten verschafft und sie rechtzeitig mit allen Informationen versorgt.

c) Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vereinbarter Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.

d) Sollte es zu Verzögerungen in der Umsetzung der technischen Dienstleistung kommen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand in Absprache berechnet.

e) Eine Terminabsage für Vor-Ort-Termine muss mindestens 24 Stunden im Voraus geschehen, ansonsten können die Kosten für den Termin in Rechnung gestellt werden.

$12 Abnahme durch den Auftraggeber (Nachbesserungen)
a) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für einen bestimmten, vom Auftraggeber gewünschten wirtschaftlichen Erfolg geratener Maßnahmen, Empfehlungen und Prognosen. Gelieferte Informationen oder Daten von Dritten oder vom Auftraggeber selbst werden nur auf Plausibilität, indes nicht auf ihre Richtigkeit, überprüft.

b) Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.

c) Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

d) Der Auftraggeber hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung. Für weitere Nachbesserungen wird eine zusätzliche Vergütung je nach Aufwand berechnet.

e) Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen des Auftragnehmers sowie für sämtliche Schadensersatzansprüche aus diesem Rechtsgrund beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Gutachtens. Davon nicht erfasst werden sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

§13 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die er aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber erhält, geheim zu halten und keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob solche Informationen unmittelbar vom Auftraggeber oder von Dritten stammen. Entscheidend ist allein, dass er die Informationen nur aufgrund einer Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber erhalten hat. Der Auftragnehmer geht in jedem Fall davon aus, dass der Auftraggeber im Besitz des Urheberrechts für die in Auftrag gegebenen Daten ist.

b) Der Auftragnehmer hat vertrauliche Informationen, insbesondere auch schriftliche, oder solche, die er beim Auftragsdurchlauf persönlich aufgezeichnet hat, so zu verwahren, dass kein Außenstehender Dritter Zugang dazu bekommen kann.

c) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

d) Die personenbezogenen Daten, die der der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber erforderlich ist. Der Auftragnehmer hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein. Der Auftraggeber kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an die E-Mail-Adresse [info@stow-medical.de] kann der Auftraggeber der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten zum Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

e) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags hinzugezogenen Mitarbeiter die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren. Die gegenseitige Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nach Beendigung dieses Vertrages fort.

§14 Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist bei leichter Fahrlässigkeit stets auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung wird für eine von dem Auftragnehmer oder durch einen seiner Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachten Schadensfall auf insgesamt 50.000 € beschränkt. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) Eine Haftung für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art. Für Teile, die der Auftragnehmer nicht selbst hergestellt hat, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktionsfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Der Auftragnehmer tritt insoweit alle Ansprüche, die sie gegen den jeweiligen Hersteller und/ oder Vorlieferanten hat, an den Auftraggeber ab. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

§15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

AGB Surgical Technology On Wheels GmbH, Stand Dezember 2020

Einsatz STOW-Trailer

§1 Geltungsbereich (Anwendungsbereich)
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Surgical Technology On Wheels GmbH (STOW) gegenüber Unternehmen. Für den Einsatz des Trailers im Rahmen dieser Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“) und der STOW (im Folgenden „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichenden Regelungen in den AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

b) Bei Abschluss eines Einsatzauftrags über einen STOW-Trailer zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden die nachstehenden AGB in den Einsatzvertrag einbezogen und sind damit Bestandteil des Einsatzvertrags.

c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Diese Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

§2 Verbindlichkeit von Angeboten
Schriftliche Angebote (Brief, E-Mail) vom Auftragnehmer sind verbindlich für die Dauer von 30 Tagen seit Aussendung des Angebotes.

§3 Vertragsgegenstand (Leistung)
a) Gegenstand des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist ausschließlich der Einsatz des STOW-Trailers durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber (Einsatzvertrag) mit den im Einsatzvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Einsatzvertrages erhält der Auftraggeber das auf die vereinbarte Einsatzzeit befristete Recht die Räumlichkeiten und die Ausstattung des Trailers zu festgelegten Zielen zu nutzen. Der Einsatzvertrag endet mit der vereinbarten Einsatzzeit. Eine Verlängerung der Einsatzzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Einsatzvertrages durch fortgesetzten Gebrauch des Trailers ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Auftragnehmer erhält durch Abschluss des Einsatzvertrages gegen den Auftraggeber insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Einsatzzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Auftragnehmers, geregelten Pflichten des Auftraggebers.

§4 Zustandekommen des Vertrags
Das Vertragsverhältnis für den Einsatz des STOW-Trailers kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

§5 Durchführung des Auftrags
Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers wird schriftlich festgehalten. Die Art der Durchführung der Leistungen obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Auftrags einsetzen

§6 Vertragsdauer und Kündigung
a) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem konkreten Projekt des Auftraggebers. Ein Projekt gilt als abgeschlossen, wenn alle in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen erbracht wurden.

b) Der Beginn der von uns angegebenen Einsatzzeit des STOW-Trailers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

c) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

d) Buchungsänderungen
Der im Einsatzvertrag vereinbarte Einsatzzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung der vereinbarten Einsatzzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • der Auftragnehmer stimmt der Einsatzzeitänderung schriftlich oder in Textform zu,
  • der Auftraggeber hat dem Auftraggeber seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Einsatzzeitbeginn mitgeteilt,
  • beim Auftragnehmer sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
  • der gewünschte neue Einsatzzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und
  • der gewünschte neue Einsatzzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten. Ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht.

e) Kündigung des Einsatzvertrages
Der Einsatzvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Endtermins, ohne dass es einer Kündigung des Einsatzvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Auftraggeber und Auftragnehmer den Einsatzvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers und des Auftragnehmers, den Einsatzvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt den Einsatzvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Auftraggeber eine vereinbarte Zahlung auch nach Verstreichen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet; • der Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz);
  • Höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Ein STOW-Trailer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Auftraggebers, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein oder
  • der Zweck bzw. der Anlass des Einsatzes gesetzeswidrig ist.

f) Stornierungsbedingungen Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein: Maßgeblich für die Berechnung der Höhe, der vom Auftraggeber zu bezahlenden Stornogebühr ist, das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Auftragnehmer.

  • Stornierung bis zu 61 Tage vor Einsatzzeitbeginn gegen Bezahlung von 20% des vereinbarten Auftragswertes (Stornogebühr), mindestens jedoch 200,–Euro an den Auftragnehmer.
  • Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Einsatzzeitbeginn gegen Bezahlung von 40% des Auftragswertes (Stornogebühr) an den Auftragnehmer.
  • Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Einsatzzeitbeginn gegen Bezahlung von 80% des Auftragswertes (Stornogebühr) an den Auftragnehmer.
  • weniger als 15 Tage vor Einsatzzeitbeginn gegen Bezahlung von 90% des Auftragswertes (Stornogebühr) an den Auftragnehmer.

Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Auftraggeber diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftragnehmer hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Einsatzzeit des STOW-Trailers während des vereinbarten Einsatzzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

g) Nichtinanspruchnahme des STOW-Trailers
Nimmt der Auftraggeber den STOW-Trailer nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Auftraggebers und stimmt der Auftragnehmer einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf den vereinbarten Auftragswert trotz Nichtinanspruchnahme des STOW-Trailers. Der Auftragnehmer hat die Einnahmen aus anderweitiger Einsatzzeit des STOW-Trailers im vereinbarten Einsatzzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird der STOW-Trailer nicht anderweitig eingesetzt, so kann der Auftragnehmer den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Auftragswertes zu zahlen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§7 Preise
a) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

b) Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Produktbezeichnung darf der Auftragnehmer nachträglich richtigstellen und entsprechend abändern oder ergänzen.

c) Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz Alsfeld.

d) Alle Preise werden zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe (Mehrwertsteuer) ausgewiesen.

e) Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Darüberhinausgehende Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Auftraggeber veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.

§8 Zahlungsmethoden
Sämtliche Zahlungen sind bis zu 10 Tage nach Rechnungsstellung vollständig ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.

§9 Fälligkeit der Zahlung und Zahlungsverzug
a) Anzahlung Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer eine Anzahlung auf den vereinbarten Auftragswert zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 33,33 % des Auftragswertes. Der Eingang der Anzahlung des Auftraggebers beim Auftragnehmer hat innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des Einsatzvertrages durch Auftraggeber und Auftragnehmer zu erfolgen. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatzvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen.

b) Abschlagszahlung Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer eine Abschlagszahlung auf den vereinbarten Auftragswert zu zahlen. Die Abschlagszahlung beträgt 33,33 % des Auftragswertes. Der Eingang der Abschlagszahlung des Auftraggebers beim Auftragnehmer hat nach 2/3 (66,66%) der Einsatzzeit des STOW-Trailers nach Beginn der Einsatzzeit durch den Auftraggeber zu erfolgen. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einsatzzeit nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen.

c) Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls spätestens nach erfolgter Dienstleistung ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto erfolgen. Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung des in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum tritt automatisch, ohne gesonderte Mahnung, Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.

§10 Mitwirkungspflichten
a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für den Auftragnehmer unentgeltlich erbracht werden.

b) Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern des Auftragnehmers jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Auftraggeber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig mit allen Informationen und notwendigen Materialien (eigene Produkte) versorgt.

c) Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vereinbarter Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.

d) Sollte es zu Verzögerungen in der Umsetzung der Tour mit dem STOW-Trailer kommen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand in Absprache berechnet.

e) Nutzung des STOW-Trailers Der STOW-Trailer ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Auftraggeber hat den STOW-Trailer während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Der STOW-Trailer darf insbesondere nicht benutzt werden:

  • zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des STOW-Trailers führen,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung, • zur erweiterten Einsatzzeit als im Auftrag definiert,
  • zum Verleih an Dritte,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Das Rauchen in dem STOW-Trailer ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge.

§11 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die er aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber erhält, geheim zu halten und keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob solche Informationen unmittelbar vom Auftraggeber oder von Dritten stammen. Entscheidend ist allein, dass er die Informationen nur aufgrund einer Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber erhalten hat. Der Auftragnehmer geht in jedem Fall davon aus, dass der Auftraggeber im Besitz des Urheberrechts für die in Auftrag gegebenen Daten ist.

b) Der Auftragnehmer hat vertrauliche Informationen, insbesondere auch schriftliche, oder solche, die er beim Auftragsdurchlauf persönlich aufgezeichnet hat, so zu verwahren, dass kein Außenstehender Dritter Zugang dazu bekommen kann.

c) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

d) Die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber erforderlich ist. Der Auftragnehmer hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein. Der Auftraggeber kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an die E-Mail-Adresse [info@stow-medical.de] kann der Auftraggeber der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten zum Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

e) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags hinzugezogenen Mitarbeiter die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren. Die gegenseitige Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nach Beendigung dieses Vertrages fort.

§12 Haftung
a) Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist bei leichter Fahrlässigkeit stets auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung wird für eine von dem Auftragnehmer oder durch einen seiner Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachten Schadensfall auf insgesamt 50.000 € beschränkt. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachen des Auftraggebers, die der Auftraggeber bei Rückgabe des STOW-Trailers nicht mitnimmt.

b) Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmers insbesondere für die Beschädigung des STOW-Trailers, wie folgt: Bei vom Auftraggeber vorsätzlich verursachten Schäden am STOW-Trailer und oder der gesamten Inneneinrichtung und des Equipments (z.B. Mikroskope, Instrumente und Geräte) gilt keine Beschränkung der Haftung. In diesem Fall haftet der Auftraggeber in voller Höhe. Hat der Auftraggeber den Schadensfall während der Einsatzzeit grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Auftraggebers bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Auftraggebers.

§13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

 

AGB Surgical Technology On Wheels GmbH, Stand Dezember 2020

DR. ALEXANDRA GROSSKOPF

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